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Verfassungsrecht ArtikelDas Verfassungsrecht ist die Regelungsmaterie der Staatsorganisation und der Grundrechte. In dem Rahmen der Staatennachfolge kommen auch Bestimmungen zu dem Übergang in Betracht. Insofern gehört das Verfassungsrecht zu dem öffentlichem Recht, in dem weiteren Sinne auch zu dem Staatsrecht.
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Eine Verfassung muss nicht zwingend geschriebenes Recht sein, sondern kann sich auch durch gemeines oder Gewohnheitsrecht konstituieren. In dem Rahmen des Gesetzmäßigkeitsprinzips sind Verfassungen regelmäßig als Gesetze anzusehen, die auf besondere Art und Weise - durch den pouvoir constituant ("verfassungsgebende Gewalt")-(für das Grundgesetz der Parlamentarische Rat) zustande gekommen sind und in der Normenhierarchie in der Regel die höchste Stufe aufweisen.
Buch-Tipp: Das Skript. Ö-Recht. Verfassungsrecht Einfach unverzichtbar! Bei der unübersichtlichen Fülle an juristischen Lehrbüchern ist es eine Wissenschaft für sich das „richtige" Lehrbuch herauszufinden. Wie gut, dass es da die Skriptenreihe von Hartmut Braunschneider gibt! Braunschneider erklärt dem Jurastudenten den Stoff sozusagen „frei Schnauze". Statt sich auf die ritualisierte... |
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In erster Linie wird durch die Verfassung die Staatsgewalt ("pouvoir constitué") gefasst. Daraus folgt die Bedeutung und Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verfassungsorganen. Rein monarchisch-despotische Verfassungen kennen ca. ein Verfassungsorgan, während pluralistische - nicht zwingend demokratische - Verfassungen mehrere Verfassungsorgane besitzen. In Deutschland wird auf den Prinzipien der Demokratie die Gewaltenteilung in den Vordergrund gerückt. Daher sind in dem Bereich der Legislative die Organe des Bundestages und des Bundesrates zu bezeichnen. Auch die Präsidenten der beiden Kammern sind in dem Prinzip Verfassungsorgane. In dem Bereich der Exekutive ist die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze zu bezeichnen. Auch der Bundespräsident als höchster Repräsentant des Staates ("Staatsoberhaupt") ist Verfassungsorgan. Die Judikative ist dagegen ca. in dem Bereich der Bundesgerichte geregelt. Das Grundgesetz überlässt es ansonsten dem Gesetzgeber, Vorschriften über die Gerichtsverfassung der einzelnen Gerichtsbarkeiten zu erlassen, was für die ordentlichen Gerichte mit dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geschehen ist.
Wichtiger Bestandteil des Verfassungsrechtes ist die Kompetenzverteilung und der Ablauf der Gesetzgebung. Insbesondere bei föderativen Staaten, die sowohl die horizontale als auch die vertikale Gewaltenteilung verfassungsrechtlich verankert haben, bedarf es klarer Regelungen in dem Verhältnis zwischen dem Bundesstaat und den einzelnen Gliedstaaten.
Buch-Tipp: Der Staat der Athener. Über Verfassung und (Verfassungs-)Geschichte Athens ?Der Staat der Athener?, das Aristoteles als Author zugeschrieben wird, ist eine Schrift über die Geschichte und Verfassung Athens. In chronologischer Abfolge wird aus der Sicht des Authoren die Zeit von Solon bis zur Herrschaft der Dreißig (Ende des 7. Jahrhunderts bis 403 v. Chr. ) rekapituliert... |
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Die fundamentalen Grundrechte werden in zahlreichen Verfassungen erwähnt. Der bindende Charakter ist jedoch zweifelhaft. So waren die wenigen in der Weimarer Reichsverfassung genannten Rechte nicht bindend für die öffentliche Gewalt. Das Grundgesetz zwingt jedoch sämtliche öffentlichen Gewalten durch Art. 1 Abs. 2 GG zur Beachtung der Grundrechte. Dabei sind die in dem Grundgesetz genannten Grundrechte nicht abschließend. Insofern wirken auch die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, die zwar keinen Verfassungsrang einnimmt, aber einfaches Gesetz darstellt, auf die Grundrechtsordnung ein.
Buch-Tipp: Grundgesetz / GG. Was sollte ein guter Deutscher stets unter dem Arm tragen ? Richtig, ein Grundgesetz. Dieser Ansicht war immerhin Thoedor Heuss, der erste Bundespräsident der Bundesrepublik. Ich bin der Ansicht, daß ein Grundgesetz immerhin in keinem deutschen Haushalt fehlen sollte. Ich jedenfalls habe in meines schon relativ häufig einen Blick geworfen.... |
Übergangsregelungen und Ewigkeitsklauseln | |
Die deutsche Verfassung kennt Regelungen, die eigentlich keinen verfassungsrechtlichen Charakter haben, aber aufgrund der Rechtsnachfolge zu dem Deutschen Reich zwingend aufgenommen werden mussten.
Der Ewigkeit einer Verfassung sind durch die gesellschaftliche Entwicklung Grenzen gesetzt. Dennoch hat die deutsche Verfassung Elemente inkorporiert, um die gewaltsame Umwälzung der demokratischen und rechtsstaatlichen Fundamente zu verhindern. So garantiert Art. 79 Abs. 3 die Beständigkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des demokratischen, föderalen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 GG). Allein durch einfache Mehrheit aller Deutschen kann nach Art. 146 GG die Verfassung gänzlich vernichtet werden, wenn an ihre Stelle eine neue tritt.
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Die gerichtliche Überprüfung durch eine eigenständige Gerichtsbarkeit ("Verfassungsgerichtsbarkeit") ist keineswegs selbstverständlich. Der deutsche Gesetzgeber hat die gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlicher Fragen einer eigenständigen Gerichtsbarkeit unterworfen.
Auf Bundesebene ist dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das zugleich ein Verfassungsorgan ist. Auch wenn die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft entfalten können, so ist das BVerfG doch Teil der rechtsprechenden Gewalt (Judikative). Die Länder haben für ihre Landesverfassungen entsprechend Verfassungsgerichte (in einigen Ländern heißen diese "Staatsgerichtshöfe" oder "Verfassungsgerichtshöfe") eingerichtet.
Siehe auch: Verfassungsgeschichte , Amerikanische Verfassung , Verfassungsbeschwerde, Normenkontrolle, Organstreitigkeit
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- Art. 1 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html)
- Art. 20 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_20.html)
- Art. 79 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_79.html)
- Art. 146 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html)
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